Das Bundesgericht hob den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 268 vom 22. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdekammer zurück. 1.3 Mit Verfügung vom 25. März 2022 verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, neu unter der Verfahrensnummer BK 22 131, auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels. Sie gab den Parteien bekannt, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.