Die Kausalität zwischen der gegen A.________ geführten Strafuntersuchung und dem aus dem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren resultierenden Schaden wurde somit bejaht und das Verfahren zur Beurteilung des Schadens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss reichte die Generalstaatsanwaltschaft beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein, welche mit Urteil 6B_1363/2021 vom 14. März 2022 gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht hob den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 268 vom 22. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdekammer zurück.