_ erneut ab. Sie begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem behaupteten Schaden sei durch grobes Selbstverschulden seitens A.________ unterbrochen worden, weshalb ihm keinerlei Ansprüche zustünden. Die in der Folge von A.________ angerufene Beschwerdekammer hiess dessen Beschwerde am 22. Oktober 2021 teilweise gut (Verfahren BK 21 268), da kein die Kausalität unterbrechendes «grobes Selbstverschulden» ausgemacht werden könne. Die Kausalität zwischen der gegen A.__