Dieser hatte unter anderem geltend gemacht, er habe aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens, insbesondere aufgrund der verfügten Zwangsmassnahmen (Festnahme und Zuführung von Basel nach Bern zwecks erkennungsdienstlicher Erfassung und Einvernahme), am 9. Mai 2016 eine wichtige Frist in einem ausländischen Vergabeverfahren verpasst, weshalb er von besagtem Verfahren ausgeschlossen worden und wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. Die Staatsanwaltschaft verneinte (u.a.) bezüglich der im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren geltend gemachten Forderungen die Kausalität. Eine hiergegen von A.______