das Gesuch als klarerweise verspätet bezeichnet werden. Weder liegt ein offensichtlicher Ausstandsgrund vor noch sind andere Gründe ersichtlich, welche im Einzelfall die Verspätung als unbeachtlich erscheinen lassen müssten. Zusammengefasst ist auf das Ausstandsgesuch mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten und das vorsorglich gestellte Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.