Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, Zurückhaltung geboten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweis). In der vorliegenden Ausgangslage (Zustellung der Vorladung am 17. Dezember 2021; Ausstandsgesuch vom 3. Januar 2022 [Übergabe an die Schweizerische Post: 4. Januar 2022]) muss das Gesuch als klarerweise verspätet bezeichnet werden.