Weshalb der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch erst am 3. Januar 2022 fertiggestellt und der Post übergeben hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal ihm als Rechtskundigen die Rechtsprechung zur Frage der Rechtzeitigkeit von Ausstandsgesuchen bekannt ist. Das vorsorglich gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher unbegründet und abzuweisen. 5. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, Zurückhaltung geboten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweis).