Der Gesuchsteller kehrte im Übrigen bereits am Montag 20. Dezember 2021 aus D.________ (Staat) zurück. Es sind weder objektive noch subjektive Gründe erkennbar, welche es ihm verunmöglicht haben, fristgerecht – d.h. innert Wochenfrist – zu handeln, zumal sich der Aufwand für das Verfassen des Ausstandsgesuchs in Grenzen gehalten hat. Weshalb der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch erst am 3. Januar 2022 fertiggestellt und der Post übergeben hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal ihm als Rechtskundigen die Rechtsprechung zur Frage der Rechtzeitigkeit von Ausstandsgesuchen bekannt ist.