9 infolge seiner Einspracheerhebung mit der Zustellung von behördlichen Dokumenten rechnen musste, ist erstellt, dass die Verfügung vom 13. Dezember 2021 am 17. Dezember 2021 tatsächlich zugestellt werden konnte. Dass die den Erhalt quittierende Person nicht zur Vertretung befugt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der Gesuchsteller kehrte im Übrigen bereits am Montag 20. Dezember 2021 aus D.________ (Staat) zurück.