Zuvor und auch danach waren sowohl die Deutsche wie auch die Schweizerische Post geöffnet, so dass ein Versand bei der Deutschen Post und eine Weiterleitung von dieser an die Schweizerische Post möglich waren. Aus dem Umstand, dass das Schweizerische Generalkonsulat dem Gesuchsteller keinen Termin ermöglichen konnte, was im Übrigen nicht belegt ist, kann der Gesuchsteller somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie in E. 2.4 hiervor bereits dargelegt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, weshalb der Gesuchsteller mit der Postaufgabe bis nach Neujahr zugewartet hat.