rechtzeitig hätte handeln können (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 94 StPO). 4.3 Was der Gesuchsteller vorbringt, sind keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist. Die Weihnachtstage fielen auf ein Wochenende. Zuvor und auch danach waren sowohl die Deutsche wie auch die Schweizerische Post geöffnet, so dass ein Versand bei der Deutschen Post und eine Weiterleitung von dieser an die Schweizerische Post möglich waren.