Voraussetzung einer Wiederherstellung ist somit, dass objektive (z.B. Krieg, Streik oder aussergewöhnliche, gravierende Naturereignisse bzw. höhere Gewalt) oder subjektive Gründe (z.B. Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, plötzliche, schwere Erkrankung) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren, und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Fristwiederherstellungen nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht