Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist zum einen, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, zum anderen darf die Partei an der Säumnis kein Verschulden treffen. Voraussetzung einer Wiederherstellung ist somit, dass objektive (z.B. Krieg, Streik oder aussergewöhnliche, gravierende Naturereignisse bzw. höhere Gewalt) oder subjektive Gründe (z.B. Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, plötzliche, schwere Erkrankung) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren, und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.