94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist zum einen, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, zum anderen darf die Partei an der Säumnis kein Verschulden treffen.