4. 4.1 Der Gesuchsteller stellt in seinem Ausstandsgesuch für den Fall, dass dieses als verspätet betrachtet würde, vorsorglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und begründete dieses damit, dass es ihm aufgrund der Weihnachtsfeiertage, seines Aufenthalts in D.________ (Staat) (bis 20. Dezember 2021) und der Tatsache, dass aufgrund der Feiertage kein Termin beim Generalkonsulat habe erhältlich gemacht werden können, nicht möglich gewesen sei, das Ausstandsgesuch früher einzureichen. 4.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung der Frist verlangen.