Nach Ansicht der Beschwerdekammer vermag die aktuelle Ausgangslage daher keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. 3.5 Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in den vom Gesuchsteller geltend gemachten Einwänden keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den Gesuchsgegner im Sinn von Art. 56 Bst. f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Folglich hatte der Gesuchsgegner keinen Anlass, aus eigenem Antrieb in den Ausstand zu treten.