8 de, die Mobbingvorwürfe im Verfahren vorzubringen und dabei seine Ehefrau ins Spiel bringe und diese mit den Worten, wie er sie bereits im Ausstandsgesuch vorgebracht habe, angreife. Aus der gewählten Formulierung geht klar hervor, dass sich der Gesuchsgegner derzeit nicht für befangen hält. Nach Ansicht der Beschwerdekammer vermag die aktuelle Ausgangslage daher keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.