Somit bilden die von ihm erhobenen Mobbingvorwürfe gegen die bernische «Justiz», welche ihn (u.a.) finanziell ruiniert haben soll, nicht Gegenstand des beim Gesuchsgegner hängigen Verfahrens. Die Äusserungen des Gesuchstellers betreffend die Ehefrau des Gesuchsgegners tun folglich nichts zur Sache. Indes verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der Gesuchsteller im weiteren Verlauf des Verfahrens dennoch Ausführungen zum angeblichen Mobbing machen und sich diesfalls negativ über Gerichtspersonen – und damit auch über die Ehefrau des Gesuchsgegners – äussern könnte.