Der Gesuchsteller vermag nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner in die erhobenen Mobbingvorwürfe involviert gewesen wäre oder ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtes 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2, wonach ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen in aller Regel nur entgegengenommen werden könne, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden). Betreffend die in Bezug auf die Ehefrau des Gesuchsgegners gemachten Bemerkungen des Gesuchstellers ist festzuhalten was folgt: