Selbst wenn er der Staatsanwaltschaft ein persönliches Auftreten offenlassen würde, würde dies – wie bereits unter Hinweis auf BGE 144 I 234 ausgeführt – nicht von vornherein die Unparteilichkeit in Frage stellen. Die Rüge, wonach das Verfahren als solches politisch motiviert bzw. konstruiert sei und auch dies ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK bedeute, erschöpft sich in pauschaler Kritik und kann nicht gehört werden. Ebenso wenig vermag der Einwand, dass der Gesuchsgegner Mitglied eines Gerichts sei, welches am Mobbing gegen seine Person aktiv und emsig beteiligt sei, einen Ablehnungsgrund zu begründen.