7 noch nicht stattgefunden und welche Beweise abgenommen werden, ist noch nicht bestimmt. Es ist dem Gesuchsgegner unbenommen, die Staatsanwaltschaft trotz ihres Verzichts zur persönlichen Vertretung der Anklage zu verpflichten, wenn er dies im weiteren Verlauf für nötig erachtet. Selbst wenn er der Staatsanwaltschaft ein persönliches Auftreten offenlassen würde, würde dies – wie bereits unter Hinweis auf BGE 144 I 234 ausgeführt – nicht von vornherein die Unparteilichkeit in Frage stellen.