In BGE 144 I 234 führte es in einem ebenfalls vom Gesuchsteller angestrengten Verfahren überdies aus, dass das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen sei, nicht per se eine Befangenheit der betroffenen Richter bedeute. Das Gericht sei zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend sei oder nicht. Es übernehme damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (zum Ganzen BGE 144 I 234 E. 5).