eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vorliege, erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden könne. In BGE 144 I 234 führte es in einem ebenfalls vom Gesuchsteller angestrengten Verfahren überdies aus, dass das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen sei, nicht per se eine Befangenheit der betroffenen Richter bedeute.