Das Bundesgericht hat in seinem dem Gesuchsteller bekannten Urteil 1B_17/2018 vom 21. März 2018 festgehalten (dort E. 4.4), dass die Frage, ob das Sachgericht als parteilich erscheine resp. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vorliege, erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden könne.