Wie der Gesuchsteller darauf kommt, dass der Gesuchsgegner alle seine Beweisanträge ablehnen und nur belastende Beweise erheben werde, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht und kann auch nicht aus der möglicherweise noch anzuordnenden Zeugenbefragung hergeleitet werden. Ebenso wenig vermag der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchsgegners zu begründen. Das Bundesgericht hat in seinem dem Gesuchsteller bekannten Urteil 1B_17/2018 vom 21. März 2018 festgehalten (dort E. 4.4), dass die Frage, ob das Sachgericht als parteilich erscheine resp.