Damit und mit dem Hinweis, dass evtl. der zuständige Mitarbeiter des Betreibungsamts einvernommen werden soll, hat er explizit zum Ausdruck gebracht, dass er noch nicht abschliessend über die Beweismassnahmen befunden hat. Wie der Gesuchsteller darauf kommt, dass der Gesuchsgegner alle seine Beweisanträge ablehnen und nur belastende Beweise erheben werde, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht und kann auch nicht aus der möglicherweise noch anzuordnenden Zeugenbefragung hergeleitet werden.