331 StPO). So hat er in der Verfügung vom 13. Dezember 2021 u.a. den Parteien Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen, sowie mitgeteilt, dass von Amtes wegen die Einvernahme des Gesuchstellers als beschuldigte Person vorgesehen sei und für den Moment weitere Beweismassnahmen ausdrücklich vorbehalten blieben. Damit und mit dem Hinweis, dass evtl. der zuständige Mitarbeiter des Betreibungsamts einvernommen werden soll, hat er explizit zum Ausdruck gebracht, dass er noch nicht abschliessend über die Beweismassnahmen befunden hat.