Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten oder Vorgehen des Gesuchsgegners in früheren Verfahren auf fehlende Unbefangenheit schliessen lassen müsste, sind nicht ersichtlich und werden vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht. Im aktuellen Verfahren PEN 21 1261 hat der Gesuchsgegner den gesetzlichen Vorgaben betreffend Vorgehen nach Überweisung nachgelebt (vgl. Art. 331 StPO).