Die Beschwerdekammer vermag keine Gründe zu erkennen, welche den Anschein erwecken lassen, dass der Gesuchsgegner befangen wäre. Zunächst kann betreffend die bisherigen Kontakte des Gesuchsgegners mit dem Gesuchsteller und die monierte Verfügung vom 13. Dezember 2021 auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Gesuchsgegners verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten oder Vorgehen des Gesuchsgegners in früheren Verfahren auf fehlende Unbefangenheit schliessen lassen müsste, sind nicht ersichtlich und werden vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht.