und damit seine Ehefrau «mit all den abstossenden Facetten ihres Charakters» vorgestellt werden soll, und dann gar versuchen wolle, im bei ihm anhängig gemachten Verfahren PEN 21 1261 mit Mobbing und Justizskandal zu argumentieren, werde es für ihn als Ehemann offensichtlich schwierig, wirklich neutral und unbefangen zu bleiben. Vor diesem Hintergrund dürfte es angezeigt sein, das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3.4 Die Beschwerdekammer vermag keine Gründe zu erkennen, welche den Anschein erwecken lassen, dass der Gesuchsgegner befangen wäre.