den dort gemachten Ausführungen zum Inhalt des in Aussicht gestellten Buchs ergebe. Der Ärger des Gesuchstellers gegenüber den Richterinnen und Richtern des Obergerichts des Kantons Bern sei spürbar, auch wenn er (der Gesuchsgegner) von dessen Problemen effektiv keine Ahnung habe. Bis anhin habe er sich nicht als befangen betrachtet, habe er den