Klar sei jedoch, dass Beweisanträge abgelehnt würden, die nichts zur Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts beitragen könnten. Die Tatsache, dass er mit Oberrichtern C.________ verheiratet sei, stelle ebenfalls keinen Ablehnungsgrund dar, würden sie sich doch nie mit dem gleichen Fall befassen. Er könne nicht ausschliessen, dass sich seine Ehefrau in der Funktion als Oberrichterin bereits in anderen Fällen mit dem Gesuchsteller befasst habe, zumal sich dies aus dem Ausstandsgsuch resp. den dort gemachten Ausführungen zum Inhalt des in Aussicht gestellten Buchs ergebe.