Der Umstand, dass ihm (dem Gesuchsgegner) aufgrund des Studiums der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts gewisse Verfahren bekannt seien, in welche der Gesuchsteller als Verteidiger involviert gewesen sei und in welchen u.a. die Gerichtszusammensetzung, die Vorgehensweise der Gerichte und die fehlenden Auftritte der Staatsanwälte thematisiert worden seien, stelle ebenso wenig einen Ausstandsgrund dar wie sein Wissen, dass dem Gesuchsteller die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden sei. Auch lasse die in der Verfügung vom 13. Dezember 2021 in Aussicht gestellte