Ihn könne der Gesuchsteller mit den gegen die «Justiz» erhobenen Mobbingvorwürfen nicht meinen. Der Umstand, dass ihm (dem Gesuchsgegner) aufgrund des Studiums der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts gewisse Verfahren bekannt seien, in welche der Gesuchsteller als Verteidiger involviert gewesen sei und in welchen u.a. die Gerichtszusammensetzung, die Vorgehensweise der Gerichte und die fehlenden Auftritte der Staatsanwälte thematisiert worden seien, stelle ebenso wenig einen Ausstandsgrund dar wie sein Wissen, dass dem Gesuchsteller die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden sei.