Dem hält der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zusammengefasst entgegen, dass er sich bis anhin nicht als befangen betrachtet habe. In der Vergangenheit hätte er gelegentlich Kontakt mit dem Gesuchsteller als Verteidiger in von ihm geführten Strafeinzelrichterfällen gehabt, wobei die Kontakte jederzeit professionell gewesen seien. Ihn könne der Gesuchsteller mit den gegen die «Justiz» erhobenen Mobbingvorwürfen nicht meinen.