Die Ehefrau des Gesuchsgegners werde dabei in der Funktion als Oberrichterin eingehend mit all den abstossenden Facetten ihres Charakters beschrieben werden. Vor diesem Hintergrund dürfte es dem Gesuchsgegner nicht möglich sein, in der Sache neutral und unbefangen zu urteilen, wenn genau die Person vor ihm im Gerichtssaal sitze, welche – sowohl in seinem Buch als auch in der ausländischen Presse – kein gutes Haar an seiner Ehefrau lassen werde. 3.3 Dem hält der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zusammengefasst entgegen, dass er sich bis anhin nicht als befangen betrachtet habe.