3.2 Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch aus, dass er von der bernischen Justiz gemobbt worden sei. Die Voreingenommenheit und Befangenheit des Gesuchsgegners leitet er aus dem Umstand ab, dass dieser als Mitglied eines an diesem Mobbing beteiligten Gerichts gar nicht unbefangen sein könne. Als Indiz dafür erachtet er den Umstand, dass eventuell ein Mitarbeiter des Betreibungsamts befragt werden soll. Abgesehen davon, dass die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung und damit einhergehend die Übernahme deren Rolle vom Gesuchsgegner resp. die eigenständige Vorladung eines Belastungszeugen allein