2.5 Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt – wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 2.3 hiervor) – nur dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Richter oder die Richterin aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, erweist sich das Ausstandsgesuch doch auch materiell als unbegründet (vgl. dazu E. 3.4 hiernach). Folglich hatte der Gesuchsgegner keinen Anlass, aus eigenem Antrieb in den Ausstand zu treten.