Ausserdem fielen die Feiertage auf ein Wochenende, so dass der Postverkehr nicht eingeschränkt war. Somit kann der Gesuchsteller auch aus dem Umstand, dass er sich in Deutschland aufhält und zur Fristwahrung nicht die Übergabe an die Deutsche Post, sondern diejenige zu Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen resp. konsularischen Vertretung massgeblich ist (vgl. den bereits erwähnten Art. 91 Abs. 2 StPO) und er scheinbar aufgrund der Feiertage keinen Termin beim Schweizerischen Generalkonsulat in E.________ (Ort) erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.