Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren nicht früher – innerhalb einer Frist unter einer Woche – und damit rechtzeitig hätte stellen können, zumal dieses nicht derart ausführlich ausgefallen ist (das Gesuch umfasst zwei Seiten), dass von einem immensen Arbeitsaufwand ausgegangen werden müsste. Ausserdem fielen die Feiertage auf ein Wochenende, so dass der Postverkehr nicht eingeschränkt war.