Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner stellte der Gesuchsteller indes erst mit Eingabe vom 3. Januar 2022 (Montag), welche der Deutschen Post am selben Tag übergeben wurde. Massgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit ist zwar nicht die ausländische Postaufgabe, sondern die Übergabe der entsprechenden Sendung an die Schweizerische Post (Art. 91 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Fakt ist, dass der Gesuchsteller sein Gesuch erst nach rund zwei Wochen (resp. 17 Tage nach Zustellung der Verfügung vom 13. Dezember 2021), konkret am 3. Januar 2022, abgeschickt hat.