Dass der Gesuchsteller bis 20. Dezember 2021 (Montag) in D.________ (Staat) war und daher die Verfügung nicht persönlich entgegennehmen konnte, ändert nichts an der Tatsache, dass diese als am 17. Dezember 2021 zugestellt gilt und er ab diesem Zeitpunkt hätte Kenntnis vom Inhalt der Verfügung nehmen können. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner stellte der Gesuchsteller indes erst mit Eingabe vom 3. Januar 2022 (Montag), welche der Deutschen Post am selben Tag übergeben wurde.