Hingegen sei offensichtlich nicht auszuschliessen, dass sich im Verlauf des Verfahrens eine Befangenheit ergeben könnte, insbesondere, wenn der Gesuchsteller versuche, die Mobbingvorwürfe im Verfahren vorzubringen und dabei seine Ehefrau (Anmerkung der Kammer: Oberrichterin C.________) ins Spiel bringe und angreife. Der Gesuchsgegner schliesst seine Stellungnahme mit folgenden Worten ab: Von daher dürfte es vorliegend angezeigt sein, das Ausstandsgesuch von