58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf, innert einer Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Januar 2022 nach. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er sich bis anhin gegenüber dem Gesuchsteller nicht als befangen betrachte. Hingegen sei offensichtlich nicht auszuschliessen, dass sich im Verlauf des Verfahrens eine Befangenheit ergeben könnte, insbesondere, wenn der Gesuchsteller versuche, die Mobbingvorwürfe im Verfahren vorzubringen und dabei seine Ehefrau (Anmerkung der Kammer: Oberrichterin C.______