__ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Gleichzeitig stellte er – für den Fall der Verspätung seines Gesuchs – vorsorglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Am 5. Januar 2022 leitete der Gesuchsgegner die Akten an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zur Entscheidung weiter. Auf eine formelle Stellungnahme zum Ausstandsgesuch wurde verzichtet. 1.3 Am 11. Januar 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und forderte den Gesuchsgegner unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;