Neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts liegt deshalb auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr vor. 5.7 Unter Verweis auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheint der Beschwerdekammer die angefochtene Verlängerung der Untersuchungshaft verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen werden vom Beschwerdeführer ebenfalls keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 5.8 Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.