Der Anreiz zur Flucht ins Ausland (Rückkehr in die Heimat oder Untertauchen bei Verwandten in Frankreich oder Spanien) ist zweifelsohne gegeben. Der Beschwerdeführer hätte durch eine Flucht nichts zu verlieren. Daran würde sich mit Blick auf die drohende Landesverweisung auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm vorgebracht – eine Partnerin in Lausanne hätte, welche er zu heiraten gedenkt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Tat nicht verliess, vermag die festgestellte Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen.