Gemäss seinen eigenen Angaben lebte er für kurze Zeit in Holland, Deutschland und Spanien. Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid korrekt folgerte, besteht bereits aufgrund der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers eine ausgeprägte Fluchtgefahr, welche sich durch die drohende Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe (es besteht eine Vorstrafe wegen Raufhandels) mit obligatorischer Landesverweisung weiter akzentuiert. Der Anreiz zur Flucht ins Ausland (Rückkehr in die Heimat oder Untertauchen bei Verwandten in Frankreich oder Spanien) ist zweifelsohne gegeben.