Auch vom anderen mutmasslichen Täter, F.________, wurden – abgesehen von seiner DNA am sichergestellten Flaschenhals und an der mutmasslich ihm gehörenden Mütze – keine Spuren gefunden. 5.6 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten und ohne Weiteres gegeben. Es kann auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verweisen werden. Der 25-jährige Beschwerdeführer stammt aus Algerien. Gemäss eigenen Angaben reiste er ca. 7 Monate vor der Verhaftung in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit der Schweiz ist er weder familiär noch sozial oder beruflich verbunden.