9 5.5 Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Tatort trotz der blutigen Auseinandersetzung keine Spuren hinterlassen hat, seine Täterschaft nicht aus. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Befragten war es einzig das Opfer G.________, welches verletzt wurde und deshalb Blutspuren hinterliess (etwa an der mutmasslich F.________ gehörenden Mütze; vgl. den Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022). Auch vom anderen mutmasslichen Täter, F.___